Informationen für Beklagte
Rechtsanwälte sind Dienstleister für Ihre Mandanten. Lediglich in ihrem Interesse darf ein Rechtsanwalt tätig werden, daher kann eine Beratung der Gegenseite generell nicht erfolgen. Die nachfolgenden Hinweise dienen daher dem Zweck, unnötige Nachfragen und Verzögerungen im Ablauf zu vermeiden.
Ratenzahlung
„Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt (§ 266 BGB).“
Grundsätzlich sind Zahlungen in voller Höhe an den Gläubiger zu leisten. Eine Ratenzahlung setzt die Einwilligung des Gläubigers voraus und dürfen nicht einfach vom Schuldner betrieben werden.
In laufenden Verfahren wird eine Ratenzahlungsvereinbarung in der Regel nicht getroffen werden, bitte warten Sie hier die Titulierung des jeweiligen Betrages ab, sofern diese nicht gegenüber dem Gericht anerkannt werden.
Gerne bin ich im Interesse eines Ausgleiches der Interessen bereit, mit dem Schuldner eine Ratenzahlung zu vermitteln. In diesem Fall wird mit Ihnen eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen, die in der Regel auch – für die Dauer der fristgerechten Begleichung – den Verzicht auf zusätzliche Vollstreckungshandlungen vorsieht. Bei Verstoß gegen die darin getroffenen Vereinbarungen (etwa Verzug einer Ratenzahlung) kann diese aber auch widerrufen werden.
Je früher im Verfahren eine Ratenzahlung von Seiten der Schuldner angeboten wird, desto eher sind die Gläubiger bereit, eine entsprechende Vereinbarung mit Ihnen abzuschließen. Bitte beachten Sie, dass die Höhe der Raten im entsprechenden Verhältnis zur geschuldeten Summe stehen muss.
Bankverbindung
Fällige Zahlungen sind dem Gläubiger zu zahlen. Lediglich in Ausnahmefällen erfolgt eine Zahlungsabwicklung über die Kanzlei. Im Anspruchsschreiben bzw. im Mahnbescheid finden Sie die Bankverbindung, an die Sie fällige Beträge zu leisten haben.
Falls Ihnen unklar ist, wohin Sie eine fällige Zahlung zu leisten haben, stehe ich gerne für Rückfragen zur Verfügung. Bitte halten Sie das Aktenzeichen bereit, um Ihr Anliegen besser zuordnen zu können.
Kosten und Zinsen
Nach einem gerichtlichen Verfahren in der Hauptsache folgt in der Regel die Kostenfestsetzung über die angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten. Diese werden gesondert vom Gericht festgesetzt und sind gegenüber dem Urteil selbständiger Vollstreckungstitel. Da dieses Verfahren je nach Gericht eine Zeit nach dem Urteil in Anspruch nehmen kann, empfiehlt es sich aufgrund der ausgesprochenen Verzinsung, den Betrag unabhängig von der Kostenfestsetzung zu begleichen.
Sofern bereits ein Vollstreckungsverfahren läuft oder abgeschlossen ist, können hierbei ebenfalls weitere Kosten (etwa für Gerichtsvollzieher und Auskünfte) angefallen sein, die im Auftrag der Gläubiger weiter tituliert werden. Mit einem solchen Kostenfestsetzungsantrag erhalten Sie in der Regel eine aktualisierte Forderungsaufstellung.
Die Gesamtsumme, wie viel an den Gläubiger zu zahlen ist, kann erst mit Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses mitgeteilt werden. Auf Anfrage erhalten Sie auch zwischendurch eine aktuelle Forderungsaufstellung.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie mich gerne hierzu kontaktieren.
Anschriftenermittlung
Kosten für die Ermittlung von Anschriften von Schuldnern bzw. Klagegegnern gehen zu Ihren Lasten und werden je nach Stand des Verfahrens ggf. gesondert gerichtlich tituliert, was zu insgesamt höheren Kosten (Auslagen für Melderegisterauskünfte, Gerichtskosten, ggf. zusätzliche Verfahrensgebühren) führen kann. Sie sollten daher in Ihrem eigenen Interesse bei einer Adressänderung die Kanzlei umgehend darüber in Kenntnis setzen.